Dieser Beitrag wurde uns zur Verfügung gestellt von Prof. Dr. Edmund Braun (Universität zu Köln).


Genetik versus Genethik

Kriterien der Verantwortung für das Humanum

In Deutschland werden schon seit einiger Zeit die ethischen Aspekte der Gentechnik, insbesondere die der genetischen Pränataldiagnostik, der Präimplantationsdiagnosik und der Keimbahntherapie in der Weise diskutiert, dass schwerpunkthaft auf die grundsätzliche Klärung der Rechtslage abgehoben wird. Dabei prägen unterschiedliche Menschenbilder oder theoretische Selbstverständnisse die Diskussion, die bestimmen, ab wann ein Wesen Träger der Menschenwürde ist, wann eine Abweichung vom Würdeschutz möglich ist und ob menschlichen Embryonen ein moralischer Status zugesprochen werden soll. Jedoch orientieren sich zunehmend die Diskussionen an einem Menschenbild, das durchaus eine Klassifizierung und Bewertung dessen, was der Mensch ist, nach fragwürdigen Kriterien für gerechtfertigt hält.

Hiermit sind zwei Probleme angezeigt, die zunächst erörtert werden: die Problematik, die mit einer Fixierung von Rechtsnormen verbunden ist (1) und die Problematik der Kriterien für ein begründetes und leitendes Selbstverständnis des Menschen (2). Anschließend werden Kriterien der Verantwortung für das Humanum entwickelt (3) und schließlich daraus die Problematik der Pränatal- und der Präimplantationsdiagnostik erörtert (4).

I. Die Problematik, die mit einer Fixierung einer Rechtsordnung verbunden ist

Bei der Diskussion um die umstrittene Gentechnik handelt es sich vornehmlich um eine werdende Rechtsordnung, die einen ethischen Minimalstandard für einen bestimmten Handlungsbereich sicherstellen und unter Schutz stellen soll. Es handelt sich also hierbei um eine angestrebte Rechtsordnung, die ein genuin moralrelevantes Handlungs-Problemfeld prinzipiell nur partiell, - d.h. mehr oder weniger - schützen kann. Bei der Diskussion geht es vornehmlich um die Absicht, Missbräuche durch Rechtsordnung zu verhindern.

Es muss m.E. aber, wenn es um das wissenschaftliche Experimentierfeld 'menschliches Leben' geht, vornehmlich um die moralische Verantwortbarkeit und randständig um eine entsprechende Rechtsordnung gehen.

Gewiss, ohne Rechtsordnung bliebe das besagte risikoträchtige, nicht-moralfreie Handlungsfeld völlig ungeschützt. Mit der Rechtsordnung kann das risikoträchtige, nicht-moralfreie Handlungsfeld minimal bis optimal geschützt werden.

Das Bedenkliche bei dieser Diskussion ist jedoch, dass man davon ausgeht, man könne die moralischen Probleme, die diesem besonderen Handlungsfeld inhärieren, mit dem völlig unzulänglichen Mittel der Rechtsordnung, wenn sie denn optimal wäre, im pragmatischen Handstreich lösen.

Es bleibt aber völlig unbeachtet, dass eine Rechtsordnung allein nur als ein transitorisches Ergebnis einer Diskussion verstanden werden kann, die ständig weitergeführt werden muss mit der nie zur Ruhe zu bringenden Intention, es zu verbessern und zu ergänzen.

Das eigentliche Problem, das hier vorliegt, ist das Problem der moralischen Motivation und Regulation mit Bezug auf mögliche risikoreiche Handlungsfelder, von denen die Biomedizin und die Gentechnik nur zwei sind, für die unausweichlich ein moralisches Bewusstsein und eine moralische Kompetenz erforderlich ist.

Dagegen völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar greift die schlimmste geistige Verwirrung um sich: nämlich der ethische Relativismus, die Überzeugung, dass in moralischen Fragen keine rationale Diskussion möglich sei. Und diese wird durch das relativistische Argument unterstrichen, dass in der Ethik nur noch Spielarten des Relativismus verteidigbar seien und dass Gründe für ethische Entscheidungen nur relativ im Rahmen einer individuellen oder gruppenspezifischen, also partikularen Ethik gelten können. Schärfer noch: Übergriffe von einem ethischen Rahmen auf einen anderen stellen nach dieser Auffassung illegitime Wertkolonialisierungen dar, die auf internationaler Ebene zu verheerenden Konsequenzen führen.

Wie will man da zu einer nationalen, ja notwendigen internationalen verbindlichen Rechtsordnung bezüglich der risikoträchtigen, nicht moralfreien Handlungen, der Folgen und der Nebenfolgen solcher Handlungen kommen, mit der Absicht, a-moralische oder antimoralische Handlungen zu verhindern?

Eine Folge dieses relativistischen Prozesses ist auch die seit den Sechzigerjahren gesellschaftsrelevante Distanzierung des Strafrechtes von moralischen Normen, die das Strafrecht zu einer politisch beliebigen, instrumentalisierbaren Sozialtechnologie deformiert hat und zudem ein Bewusstsein hat aufkeimen lassen, das quasi in dem vermeintlich entstandenen Rechtsraum, dem weitgehend die moralischen Implikationen entzogen sind, im Sinne der Verrechtlichung der Moral nur noch das für moralisch verwerflich hält, was rechtlich strafbar ist. [1]

Bei der umstrittenen Gentechnik scheint mir eine analoge Situation vorzuliegen: so steht die in der Öffentlichkeit ausgegebene Parole von dem Selbstbestimmungsrecht der Frau, die gegen den Schutz des Embryos Position bezieht, im Widerspruch zu der jetzt vertretenen Einstellung, die für das Schutzbedürfnis der Embryonen plädiert und gegen die Embryonenforschung Position bezieht.

Hier liegen politisch beliebig instrumentalisierbare Situationen vor, die immer zu beliebigen und inkonsistenten Argumenten führen, wie es in unserer Diskussion auch überdeutlich wird, wenn man den Rechtsraum fälschlicherweise mit Moralität identifiziert. Man bereitet den Weg für die amoralische Mentalität entsolidarisierter Egoisten vor, aus deren Summe unsere Gesellschaft zunehmend besteht.

Das Problem der umstrittenen Gentechnik zeigt einmal mehr, dass die existentiale Situation des Menschen ein moralisches Problem für den Menschen darstellt. Wir können in Zukunft nicht mehr an den Symptomen herumlaborieren. Die Debatte ist ein Symptom einer dekadenten Kultur, sich von oben bedienen zu lassen, sich von oben 'für die anderen' (natürlich) Regeln geben zu lassen und nicht zu sehen, dass es mit Bezug auf die Handlungsmotivation und -regulation um die moralische Kompetenz von Subjekten gehen muss. Wir müssen endlich begreifen, dass für unser Zusammenleben und unser gemeinsames Handeln, für dessen Folgen und Nebenfolgen eine für alle verpflichtende, grundlegende Moral als gemeinsamer Grundrahmen die unausweichliche Voraussetzung ist, ohne die wir einfach keine Chance zum Überleben, geschweige denn zum Gut-leben haben.

Die Frage: "Warum moralisch sein?" ist identisch mit der Frage: "Warum vernünftig sein?" Und die Antwort lautet lapidar: "damit wir überhaupt noch Überlebenschancen haben können. Moralisch-vernünftig bedeutet, aus der Einsicht verantwortlich zu handeln, dass niemand für sich allein vernünftig sein kann und dass wir alle mitverantwortlich und solidarisch für die vernünftige Beantwortung unserer fundamentalen Lebens-Probleme einzustehen haben. Und dies beinhaltet, dass wir im öffentlichen Diskurs-Forum die einzige alternativlose Rechtfertigungs- und Legitimations-Instanz zu sehen haben und diese als verpflichtend anerkennen müssen. Hierauf komme ich zurück.

Wenn das klar ist, dann wird auch überdeutlich, dass es bei der Debatte um die Gentechnik jetzt nicht darum geht, den ethischen Minimalstandard für Gentechnik und Bioethik durch Rechtsnormen festzulegen. Im nächsten Augenblick steht ein nächstes fundamentales Lebens-Problem und in einem halben Jahr wieder ein anderes dieser Art vor uns. Es geht vielmehr um die Realisierung einer Minimalmoral überhaupt, die uns alle verpflichtet, hinsichtlich unserer gemeinsamen Handlungen einzustehen.

Der Gesetzgeber kann nur einen Rechtsrahmen schaffen, der übrigens immer schwieriger zu erstellen sein wird, je größer der Umfang der Internationalität ist, eben wegen der kontingenten Bedingungen der einzelnen Länder, der unterschiedlichen kulturellen Lebenswelten, der Gruppenzugehörigkeiten, der unterschiedlichen Präferenzen, der interessenorientierten Lebenssituationen und nicht zuletzt der inkompatiblen Selbstbehauptungsansprüche der betroffenen Länder.

Aus bloßer Befolgung der Rechtsnormen oder aus Furcht vor Sanktionen im Zuwiderhandeln kann Moralität überhaupt nicht eingelöst werden. Nicht einmal können die Moralbdedingungen geschaffen werden. Und es steht fest, dass, wenn wir uns durch keine universal ethischen Normen verpflichtet sehen, ohnehin alle Menschenrechtskonventionen Makulatur sind. Wir könnten uns diese Diskussion dann sparen. Moralität ist daher ein Qualitätsmerkmal und eine notwendige und unausweichliche Bedingung für das Zusammenleben und das gemeinsame Handeln der Menschen und erst recht für das Gelingen demokratischer Lebensformen. Moralität und Rechtsnormen müssen auseinander gehalten werden. Bei der umstrittenen Gentechnik kann es sich aber nicht lediglich um werdendes Recht handeln. Das gesetzte Recht kann den Bereich des Moralischen nicht abdeckend schützen.

II. Rekonstruktion der conditio humana

Mit Bezug auf die Gentechnik reicht es nicht, sich an theoretischen Menschenbilder zu orientieren, sondern ist es erforderlich, die conditio humana in ihrer Basis zu rekonstruieren.

Bei der Rekonstruktion der conditio humana geht es um die Selbsteinholung unserer unhintergehbaren Grundsituation, die jeder Theorie vorausgeht, dass wir uns nämlich als ursprünglich redende Wesen, als Fragen-Könnende und insofern Reden-Könnende, speziell über uns selbst Reden-Könnende wissen. Es geht um die Rekonstruktion der Bedingungen der Möglichkeit des Fragen-Könnens und insofern Reden-Könnens. Die Rekonstruktion kann nur eingelöst werden, wenn sichtbar gemacht werden kann, dass die Berücksichtigung dieser Basis verhindern kann, dass wir vergessen, dass die für das Reden-Können in Anspruch genommenen Voraussetzungen konstitutiv den Menschen in seinem Menschsein betreffen. Die conditio humana zu rekonstruieren bedeutet somit, den kognitiven Akt des Redens und dessen Bedingungen der Möglichkeit zu rekonstruieren. [2]

II. 1 Bedürftigkeit

Sich redend artikulieren zu können ist aber nicht nur die vorzügliche Lebensweise des Menschen, sondern eine solche, der er lebensnotwendig bedarf und zu der er sich verhält. Als schutzloses und bedürftiges Wesen, das über sich hinausgreifen muss, um anderes zu sich zu holen, um es durch Anverwandlung sich anzueignen, bedarf er des Redens in der Weise, dass er sich mittelbar verstehend zu ihm verhält und mit ihm sich in seinem Befriedigungsdrang auf anderes begehrend, aufschiebend, meidend oder befürchtend - also sprachlich - verhält. Dabei liegt dem Reden ein soziales Wissen zu Grunde, das die Erwartungsantizipation einschließt, dass Rücksicht, und nicht direkte, d.h. rücksichtslose Bekanntgabe und Durchsetzung individueller Ansprüche erwartet wird.

Da wir aber einerseits manches begehren, dessen wir nicht bedürfen und andererseits manches meiden, dessen wir notwendig bedürfen, und schließlich dieses alles nicht generell und für immer fixierbar ist, bedürfen wir als Kriterium zur Fixierung unserer lebensnotwendigen Bedürfnisse, die eine Befriedigung für alle erfordern, der dialogischen Struktur der Sprache, mittels derer in jeder Situation die lebenswichtigen Fragen intersubjektiv beantwortet werden können. Wir sind daher zur Fixierung unserer lebensnotwendigen Bedürfnisse genötigt, die unhintergehbare Sozialstruktur der dialogischen Sprache einer Kommunikationsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist die dialogische Struktur der Sprache als spezifisch menschliche Bedürftigkeit eine unumgänglich Bedingung der Existenz des Menschen.

Die Lebensbedingungen des Menschen sind dadurch gekennzeichnet, dass er seine fundamentalen Erkenntnis- und Steuerungsvollzüge durch die dialogische Struktur der Sprache in der Kommunikation organisieren muss. Diese Lebensbedingungen bringen es mit sich, dass seine lebensnotwendige von ihm in eigener Regie zu übernehmende, kognitive Auseinandersetzung mit dem, wessen er lebensnotwendig bedarf, so strukturiert ist, dass er bei seinem sprachlich-reflexiv verfassten Befriedigungsdrang die Bedürftigkeiten als solche prädizierend eruieren und identifizieren muss und dabei von Anfang an in eine unhintergehbare soziale Dimension eingebunden und auf dialogische Ko-Subjekte unausweichlich bezogen und angewiesen ist.

Mit all dem wird deutlich, dass die durch die sprachlich imprägnierte Bedürftigkeit begründete Verständigung über das, dessen wir lebensnotwendig bedürfen und die dialogische Struktur der Sprache als basale menschliche Bedürftigkeit und deshalb als unvermeidlich in Anspruch zu nehmendes Verständigungsmedium unserer kognitiven Auseinandersetzungen gleich ursprünglich sind und sich wechselseitig bedingen.

Die Bedürftigkeit des Menschen als eigentliche Antriebskraft ermöglicht nicht nur allererst Bedeutsamkeit und Bedeutung, sondern konstituiert sich gerade in der Dialogizität der Sprache als unverzichtbarer Instanz zur gültigen Feststellung von Bedeutung, Bedeutsamkeit und Bedürftigkeit, die ihrerseits selbst wieder den Bedingungen der Bedürftigkeit unterliegt. Die spezifisch menschliche Bedürftigkeit ist daher nicht als eine Bedürftigkeit versus Dialogizität zu verstehen, sondern besteht in der Dialogizität. Und die Bedürftigkeit des Menschen als Individuum ist auch nicht eine subjektive versus intersubjektive, also nicht eine persönliche versus soziale, sondern sie ist als dialogische zugleich subjektiv-intersubjektiv. Die Dialogizität macht den Menschen allererst lebenstüchtig. Sie kompensiert den Mangel an Perfektibilität der Tierwelt und ermöglicht ihm dadurch ein indirektes, reflexiv gebrochenes Verhältnis zu sich und zur Welt.

II. 2 Dialogische Gegenseitigkeit

In der unausweichlichen Vermittlungsfunktion der unhintergehbaren Sozialstruktur der dialogischen Sprache erfährt der Mensch seine spezifische Bedürftigkeit als unverzichtbare Voraussetzung. Diese Einsicht in die für den Menschen unausweichliche dialogische Bedürftigkeitsstruktur ist anthropologisch als eine normative Einsicht zu kennzeichnen. Sie impliziert die kategorische Forderung nach dialogischer Gegenseitigkeit. Wer die Einsicht als eine anthropologisch faktische auszeichnet, hat sie nicht verstanden, weil, wenn wir die dialogische Struktur nicht realisieren, sie nicht ist. Insofern ist das normative Prinzip der dialogischen Gegenseitigkeit als Ausdruck der normativen Einsicht in die dialogische Bedürftigkeitsstruktur zu verstehen, durch die allererst sinnhaftes und gültiges Reden möglich ist. Die Basis, die immer vorausgesetzt werden muss, damit ein Mensch überhaupt ein sinnhaftes, für sich und prinzipiell für alle verständliches Verhalten zu sich, zur Welt und zur Mitwelt erhalten kann, ohne mit sich als Mensch in Widerspruch zu geraten, ist das konsens- und geltungsorientierte Reden, das auf eine virtuelle Kommunikationsgemeinschaft gerichtet sein muss. Die sich aus der normativen Einsicht in die unverzichtbare Sozialitätsstruktur der Sprache ergebende unhintergehbare Grundnorm der dialogischen Gegenseitigkeit impliziert, dass niemand aus dem reziproken Miteinander der virtuellen Sprachgemeinschaft austreten kann, ohne sich als Mensch zu sich in Widerspruch zu setzen.

Vier essentielle Kennzeichnungen der conditio humana

Die Reflexion über die Grundsituation des Menschen bringt die Individualität des Subjekts als freie und autonome Basis des dialogischen Lebensvollzugs wieder zur Geltung. Als reden-könnendes Wesen versteht sich das Individuum immer schon intrinsisch als intersubjektiv, zu dessen Identität es gehört, zu jeder Zeit ein freies und autonomes, sich jeweils aktual-verstehendes und zugleich dialogisch- intersubjektives Individuum zu sein. Seinem aktualen Selbstverständnis liegt dabei unvermeidlich ein Gebrauchs-Wissen des dialogischen Redens als Voraussetzung zu Grunde, das weder seiner Verfügung unterliegt, noch bloß konstatiert werden kann, sondern als normative Einsicht verstanden werden muss, insofern es nur durch Anerkennung und Befolgung seiner Forderung sich verstehend und gültig zur Welt, zu sich und den Mitmenschen verhalten kann.

Im Selbstverständnis des Menschen ist ein teleologisches Element implizit enthalten. Dieses basiert auf der basalen Sozialstruktur der Sprache als dialogischen Bedürftigkeitsstruktur. Hinsichtlich des rationalen Lebens-Vollzugs des Menschen ist die verständigungsorientierte Inanspruchnahme der durch Vernunft ausgezeichneten Sprache durch den Menschen unausweichlich so, dass die unverzichtbare Berücksichtigung ihrer unerlässlichen Voraussetzungen für den Menschen ein nie zur Ruhe gelangendes, normativ- teleologisches Moment darstellt. Teleologisch wird hier verstanden als Orientiertsein am Telos des universalen Gegenseititigkeitsprinzips.

Zum Selbstverständnis des Menschen gehört konstitutiv seine autonome und wahrheitsfähige Individualität, u.z. aus einem dreifachen Grund: 1. ist das Individuum als Basis der dialogischen Anstrengungen die Bedingung dafür, dass die dialogische Struktur des Redens vor dem Zusammenbruch mit sich bewahrt bleibt, 2. artikuliert sich das Individuum trotz seines unverzichtbaren Bezugs auf andere Individuen als Dialogsubjekt im strikt reflexiven Wissen von sich selbst ständig performativ in der ersten Person, versteht sich solchermaßen als Urheber seiner Artikulationen und übernimmt die Verantwortung für diese, schließlich 3. ist in seinem reflexiven Wissen von sich selbst hinsichtlich der Kosubjekte stets eine Erwartungsantizipation eingeschlossen, dass nämlich seine freie, eigene Einsicht, sein souveräner Zu- , Ab- oder Widerspruch erwartet wird. Insofern sind die Idee und der Begriff der Individualität im emphatischen Sinne unaufgebbar.

Die dialogische Gegenseitigkeit als Bedingung des Menschseins impliziert als Grundnorm konstitutiv ihre verpflichtende Anerkennung und somit ihre einklagbare Praxis. Sich-zu-sich-, Sich-zur-Welt- und Sich-zur-Mitwelt-Verhalten ist durch das dialogische Prinzip der Reziprozität strukturiert, und verpflichtet, die Kommunikationsgemeinschaft in Anspruch (!) zu nehmen und in Anspruch (!) genommen zu werden.

III. Kriterien der Verantwortung für das Humanum

Wer sich auf das Problem Ethik ernsthaft einlässt, sollte mit dem eilfertigen Hinweis auf die ach so moralfreie Realität als Beweis für die Wirkungslosigkeit der Ethik behutsamer umgehen. Er sollte aber auch Ethik nicht mit fundamentalistischen, gesinnungsethischen Imperativen identifizieren.

Ethik muss Verantwortungsethik sein, weil Verantwortung für jedes als sinnvoll verstehbare und begründbare Handeln Voraussetzung ist. Aber was heißt das: verantwortliches Verhalten?

Dabei geht es um die Frage: Wie begründet man Handlungs- Entscheidungen ethisch umwillen der notwendigen Basis der vernünftige Regulierung des Miteinander-Lebens.

Um dieser Frage nachzugehen, muss man eine grundlegende ethische Reflexion von einer anwendungsbezogenen Reflexion unterscheiden. [3]

Die grundlegende ethische Reflexion soll und kann zunächst das Prinzipienbewusstsein stärken angesichts der individualistischen Prinzipienunwilligkeit, die hinter dem Schein von Toleranz und Pluralismus begründet zu sein scheint, in einer Zeit, deren Effizienzdruck, Zeitdruck und Profitdruck die Orientierung an allgemeine Prinzipien aufzusaugen tendiert, und dies nach der Schreckens-Erfahrung des zwanzigsten Jahrhunderts, dass der Menschlichkeit des Menschen nichts Unmenschliches fremd ist.

Wenn man über Ethik reflektiert, stellt sich unausweichlich die Frage nach den Kriterien des Ethischen. Das große, ja immer anwachsende Spektrum der Lebens-Probleme verlangt von uns allen unausweichlich die Herausbildung ethischer Kompetenz.

Die Frage nach den Kriterien lässt sich nicht mit den geltenden konventionalen Moralvorstellungen, aber auch nicht mit der geltenden, aber stets nachhinkenden Rechtsordnung beantworten, schließlich auch nicht, wie zunehmend praktiziert, mit der Mehrheit, auf Grund von Umfragen der Meinungsforschungsinstitute, als ob durch das Faktum der Mehrheit moralisch über Handlungen entschieden werden könnte. So bleiben zwei moralisch- relevante Fragen:

1. Wozu sind wir unbedingt verpflichtet?

2. Was können wir im Blick auf mögliche Folgen unseres Handelns verantworten? III. 1 Das Konzept einer universalen Minimalethik

Die Frage 'Wozu sind wir unbedingt verpflichtet?' zielt auf die Frage nach ethischen Grund-Normen, deren notwendige Verbindlichkeit aufgewiesen und einsichtig gemacht werden muss. Normen müssen für jeden nachvollziehbar sein, um als verstandene Normen anerkannt und als anerkannte Normen befolgt zu werden.

Als notwendiger Orientierungsmaßstab für eine moralisch-rationale Lebens-Praxis lässt sich das von der Diskursethik entwickelte kommunikative Diskursprinzip, das zugleich verantwortungsethisches Handlungsprinzip in konkreten Situationen ist, auszeichnen.

Zunächst ist fest zu halten: was das Ethische betrifft, muss man, um Konfusionen zu vermeiden, betonen, dass Ethik von etwas Vorgegebenem handeln muss, dessen Geltung prinzipiell nicht unserer Zustimmung bedarf, das nicht in unser Belieben gestellt sein kann und letztlich auch nicht durch einen Konsens entschieden werden darf, schon gar nicht durch eine definitorische Festsetzung, von wem auch immer, bestimmt werden kann.

Jedes universalistisch-ethische Konzept wird aber prinzipiell scheitern, das den Versuch unternimmt, einen unparteiischen ausgelegten Standpunkt zu beziehen, von dem aus Gutes und Schlechtes, Richtiges und Falsches für alle gleichermaßen zu beurteilen ist. Es wird daher den universalen moral point of view nicht in der Ausgelegtheit von intersubjektiv verpflichtenden moralischen Normen und Werthaltungen der Verständigungsgemeinschaft der Menschen finden können, sondern in den unbedingten und unausweichlichen moralisch verpflichtenden formalen (prozeduralen) Regeln der Verständigung über und der Geltungsbeurteilung von inhaltlichen (konventionalen) Normen selbst zwischen den Mitgliedern der Verständigungsgemeinschaft aufdecken müssen und d.h. im Diskursprinzip.

Die grundlegende Frage der normativen Ethik muss also auf einen obersten Maßstab zielen, der als unausweichliche Bedingung der Möglichkeit der Ausgelegtheit von rational nachvollziehbaren Normen und Werthaltungen fungiert und daher für alle unbedingt verbindlich sein muss. Der normativ-universalistische Maßstab, der die Rationalität des Moralischen im Sinne einer Minimalmoral ermöglicht, ist das Diskursprinzip, das ich gestrafft expliziere.

Aus der strikten Rekonstruktion der conditio humana wird einsichtig, dass wir im ernsthaften Denken, Wissen, Handeln, ja schon beim Aufwerfen einer Frage notwendigerweise das Diskursprinzip vorausgesetzt und anerkannt haben müssen, insofern sich nur im Rahmen und auf Grund der Regeln einer dialogischen Kommunikationsgemeinschaft gültige Urteile, Thesen, Handlungen und Normen begründen lassen. Es handelt sich also bei dem normativ-ethischen Diskurs-Prinzip um ein implizites, nicht regionalistisches Gebrauchs-Wissen über die sozialen Voraussetzungen der Möglichkeit des Teilens von intersubjektiv gültigem Sinn und der Einlösung von erhobenen, universalen Geltungsansprüchen.

Da unsere Erkenntnis- und Steuerungsunternehmen fortgesetzt über die Kooperation mit anderen Subjekten organisiert werden müssen, ist der Diskurs die einzig denkbare Legitimationsinstanz für strittige Geltungsansprüche und demzufolge die Basis jeder vernunftorientierten Entscheidungssituation. Er ist geltungslogisch unhintergehbar und muss als die einzige, nichthintergehbare Form von Vernünftigkeit überhaupt verstanden werden.

Das Diskursprinzip als normativ-ethisches Grund-Prinzip postuliert, dass zu den unabweisbaren Voraussetzungen der Realisierung aller Vernunftleistungen im Rahmen einer Kommunikationsgemeinschaft ein unbedingtes und universales Gegenseitigkeitsprinzip zu konsensfähigen Lösungen verpflichtend ist.

Vernunftorientierte Moral bedeutet nichts anderes als alltägliche, rationale Lebenspraxis, die durch einen kommunikativ-dialogischen Prozess gekennzeichnet ist.. Es geht um die Umstellung von unhinterfragten Selbstverständlichkeiten einer traditionsgebundenen Lebenspraxis auf bewusst gewählte und argumentativ begründete Lebensformen. Es geht um Emanzipation aus den Geltungsansprüchen traditionaler Moralkonventionen.

Von allen Menschen unserer posttraditionalen Gesellschaft ist das reflexive Verhalten eines Argumentierenden unabdingbar gefordert. Niemand kommt umhin, alle möglichen sinnvollen Gegenargumente ernst zu nehmen, daher auch alle möglichen Argumentationspartner als gleichberechtigt zu achten und andererseits sich selber als ein bloßes Mitglied des unbegrenzten Diskurses zu wissen und sich demgemäß argumentationspartnerschaftlich und selbstkritisch zu verhalten.

Ein solcher dialoguniversalistischer Standpunkt entspricht dem Prinzip der kritischen Diskursmoral: Gültig, bzw. anerkennungswürdig und zugleich verpflichtend, bzw. verbindlich ist allein, was der verallgemeinerbaren Gegenseitigkeit von möglichen Dialogpartnern gerecht wird. Es impliziert, dass wir für seine Realisierungsbedingungen, d.h. zu seiner Schaffung, Wiederherstellung, Erhaltung und Bewahrung sowie zur Verbesserung der dialogischen Gegenseitigkeit, unbedingt verpflichtet sind. Diese Verpflichtung gilt als regulatives Prinzip , nicht als Utopie, - als regulatives Prinzip in dem Sinne, dass die unbedingte Verbindlichkeit des Diskursprinzips in jeder Situation einklagbare Verpflichtung und einklagbares Recht impliziert. III. 2 Ethik der Verantwortung

Die Anerkennung der Diskursverbindlichkeit impliziert eine selbstkritische Diskursbereitschaft. Der Diskursbereitschaft liegt die Bereitwilligkeit zu Grunde, sich selbst dialogförmig zu ver-antworten und alle Handlungsweisen daraufhin zu prüfen, ob sie ihrerseits in Diskursen gerechtfertigt werden könnten.

Hier kommen zwei Schlüsselbegriffe ins Spiel: Begründung und Verantwortung:

Verantwortung ist kein gegenstandsbezogener, sondern dialogbezogener Begriff. Verantwortung kommt von dem Verb ver-antworten. D.h. Reden und Handlungen sind hinsichtlich ihrer Wirkungen argumentativ zu ver-antworten gegenüber Einwänden anderer, die so weit wie möglich und solange wie möglich als Anspruchssubjekte zu behandeln sind und als Dialogpartner anzuerkennen sowie zu achten sind. Zu den anderen gehören auch unbedingt diejenigen, welche nicht realiter dialogfähig sind. Der Sinn von Verantwortung liegt in der dialogischen Rechtfertigung als Prüfungsinstanz .

Und hier wird auch deutlich, was Begründung bedeutet. Begründung wird nicht erfüllt, durch bloßes Vorbringen eines Argumentes, sondern allererst eingelöst durch eine dialogbezogene Begründung, die erst dann erfüllt ist, wenn jedermann zustimmen könnte. Begründen heißt dialogbezogen den Autonomieanspruch anderer zu achten und offen für die Vielzahl der möglichen Gegenargumente zu sein.

Dabei ist von Belang: Keine Handlungssituation ist verkürzt als eine bloß empirisch vorgegebene, nicht-moralische Situation misszuverstehen, sondern jede konkrete Handlungssituation ist als eine sinnhafte und von inhärierenden Geltungs-"Ansprüchen" geprägte zu verstehen und zu beurteilen, die zu einer angemessenen Be-antwortung, d.h. zu einer situationsbezogenen, individualisierten, stets unter Alternativen zu ver-antwortenden Re-aktion auffordert.

Normativ-pragmatische Verfasstheit einer konkreten Handlungssituation heißt, dass in ihr stets reziproke, auffordernde universale Geltungs-"Ansprüche", sowie konkrete Wünsche und Optionen als kontingente Geltungs-"Ansprüche" sowohl eines jeden selbst sowie der von der Handlung Betroffenen eingelagert sind, die im Ernstfall von dilemmatischer Qualität sein können, deren moralische Implikationen berücksichtigt werden müssen oder auf Grund eines Reflexionsverzichtes außer Acht gelassen werden können.

Die normative Kraft der konkreten Handlungssituation hängt nicht von ihrer Beachtung oder Anerkennung durch uns ab. Die normative Kraft besteht gerade darin, dass sie auch dort wirksam ist, wo der Handelnde sich ihr zu entziehen glaubt.

Für jede Handlungssituation gilt daher, dass ihre vernünftige Ver-Ant-Wortung von der Anerkennung und Befolgung des Diskursprinzips und seiner universalen Norm-Präskriptionen abhängt. Eine vernünftige Ver-Ant-Wortung ist ausschließlich durch argumentative Verständigung über die problematische oder dilemmatische Qualität der Handlungssituation, d.h. über die Kriterien der Zumutbarkeit und Verantwortbarkeit ihrer Beantwortung erreichbar, die im gegebenen Falle sogar eine mögliche Suspendierung bestehender gültiger moralischer Normen zu legitimieren und eine situative Norm-Präskription als kritisch-normatives Orientierungswissen für diese konkrete Handlungsentscheidung aufzustellen vermag, so z.B. die Suspendierung des Verbotes der Tötung, das nur teilweise zumutbar und daher nur teilweise legitim wäre, wenn seine Befolgung unverantwortliche Folgen nach sich zöge.

Die Kriterien dafür, welches Maß an Zumutung und Verantwortung für Beteiligte in einer konkreten problematischen, resp. dilemmatischen Handlungssituation bezüglich ihrer Komplexität angemessen und d.h. begründbar ist, sowie welche Folgen für alle Beteiligten und Betroffenen zumutbar und verantwortbar sind, ist stets und nicht nur gelegentlich in einem die Legitimierbarkeit thematisierenden praktischen Diskurs zu eruieren.

Dergestalt interveniert ein verantwortungsethisches Verhalten in die normativ-pragmatische Handlungssituationsstruktur mit der Intention, ihr eine rationale, moralisch qualifizierte Imprägnierung zu verleihen. Die Interventionstätigkeit besteht darin, normative Verflechtungen konkreter, insbesondere dilemmatischer Handlungssituationen zu eruieren, um durch diskursive Interventionen eine Rationalisierung im Sinne einer moralisch qualifizierten Imprägnierung der Handlungssituation anzustreben.

Verantwortungsethische Handlung im diskursethischen Sinne bedeutet also, die Probleme, die konkret situativ anfallen und auf die sie durch diskursives Intervenieren antwortet, mit einer moralischen Qualifikation zu imprägnieren . In diesem Sinne muss jeder sich als ver-antwortlich für seine und mit-verantwortlich für die Handlungen anderer begreifen.

IV. Die Problematik

der Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik

Nur in dem anerkennenden Sich-Verhalten zur conditio humana als Basis, d.h. in der Entsprechung der dialogischen Bedürftigkeitsstruktur und ihrem impliziten Prinzip der verallgemeinerten Gegenseitigkeit, lassen sich auch die genetischen Probleme der Pränataldiagnostik und der Präimplantationsdiagnostik sowie der Schwangerschaftsabbruch und die Früheuthanasie im humanen und d.h. im moralisch qualifizierten Sinne beantworten.

Die Realisierung der dialogischen Bedürftigkeitsstruktur geschieht unabdingbar dadurch, dass wir uns mittels konventionalisierter materialer Zeichen intentional artikulierend zu uns, zur Welt und zu anderen Mitmenschen verhalten.

Denn redendes Wesen zu sein meint, dass wir pragmatisch-selbstbezüglich intentional in Bezug auf etwas gegenüber anderen etwas zeichenhaft artikulieren, und zwar in der Weise, dass jedem Artikulierenden ein implizites soziales Wissen gegenseitiger Erwartungen zu Grunde liegt, mit anderen Worten, dass er weiß, dass erwartet wird, dass wir bei allen unseren Bedürfnisbefriedigungsintentionen die Bedürfnisbefriedigungsintentionen aller anderen in gleicher Weise zu berücksichtigen haben.

Wer dieses fundamental auf das Gegenseitigkeitsprinzip orientierte sprachliche Verhalten in Frage stellt, eliminiert den essentiellen Verhaltensmodus der Menschen zueinander. Bei dem Gegenseitigkeitsprinzip geht es nicht um die Feststellung einer mittleren Norm und auch nicht um eine von einem einseitigen Normalitätsdenken geprägte Theorie, die in der Vernichtung 'unwerten Lebens' ihren Höhepunkt erreichen könnte.

Für eine Ethik der Verantwortung und der Menschenwürde ist das Individuum Träger einer unveräußerlichen und unverrechenbaren Würde. Für sie stellt sich nicht die ontologische Frage, ob bereits von der Befruchtung an oder erst zu einem späteren Zeitpunkt der Schutzanspruch der Menschenwürde beginnt, weil es für eine Ethik der Menschenwürde keinen Unterschied macht, ob eine befruchtete Eizelle verworfen wird, im fünften Monat ein Abbruch erfolgt oder ein Neugeborenes getötet wird. [4]

Nun ist wichtig festzuhalten, dass unsere Artikulationen stets der materialen, zeichenhaften Konventionalisierungen bedürfen, die normalerweise in unreflektierter Weise durch kulturspezifische Normen und Werte das kommunikative Handeln der Menschen miteinander bestimmen. Aber Wünsche, Bitten und Begehrungen usw. lassen sich nicht nur durch grammatikalische Formen realisieren. Die Artikulationen bestimmter Schallgebilde sind als Äußerungen einer bestimmten sprachlichen Form zu qualifizieren. Für jede Intention steht eine Vielfalt von materialen Ausdrucksformen bereit, die bestimmten Regeln folgen, die normalerweise kulturgebunden sind, aber auch individualisiert sein können. So ist das je unterschiedliche und situationsgebundene Schreien von Babys ein individuales Lautgebilde von subjektiver Bedeutung, das einen spezifischen Anspruch an Partner intendiert, eine eindeutige Beziehung zu ihnen herstellt und bestimmt wissen will, der die Partner zu entsprechen haben. Es gilt, jede Form menschlicher Artikulation ernst zu nehmen und als gleichwertig zu akzeptieren.

Dabei gebietet das dem dialogischen Bedürftigkeitsprinzip implizierte Gegenseitigkeitsprinzip, dass keinem Code das Recht zukommen kann und darf, die Funktion des Maßstabs der Be- oder Abwertung anderer Codes zu übernehmen, die Artikulationsbeiträge anderer Codes direkt oder indirekt zu entwerten, sich nicht um das Verständnis zu bemühen und ein Dominanz- oder Herrschaftsverhältnis zu konstituieren. [5]

Das Prinzip der verallgemeinerten Gegenseitigkeit impliziert mit Bezug auf jede konkrete Situation:

1. die kontrafaktische Antizipation der Gleichberechtigung aller Mitmenschen und potentiellen Mitmenschen hinsichtlich ihrer menschlichen Kompetenz und d.h. als Dialogpartner,

2. die Erwartungsantizipation, d.h. den Vorgriff auf die Erwartung der anderen, dass sie ihre Äußerungen als spezifische intersubjektive Handlungszüge genau festgelegt wissen wollen, d.h. dass von uns die Anerkennung ihrer Gleichberechtigung geleistet wird,

3. die Verantwortlichkeit für jeden Eingriff und für jede Handlung mit Bezug auf alle anderen als kritische Subjekte von Ansprüchen – so des Lebensrechts – und Einwänden, d.h. die Verpflichtung der Rechtfertigung unserer Eingriffe und Handlungen gegenüber allen anderen Mitmenschen.

In jedem Fall können das konstitutive Verstehensdefizit oder die Verstehensbarrieren, die sich aus dem Kontext eines bestimmten konventionalisierten Codes ergeben, nicht als gerechtfertigt gelten, andersartige Artikulationen abzuwerten und auszugrenzen, in der Weise, dass unzulässige Zuschreibungen wie Noch-nicht-Mensch, (bei Embryonen), Nicht-mehr-Mensch (bei Komapatienten) oder Nicht-Person (bei so genannten Schwerst-Behinderten) vorgenommen werden, weil vermeintliche Eigenschaften nicht, nicht mehr oder noch nicht empirisch vorfindbar sind. Behinderungen, Abweichungen, Krankheiten einerseits und Embryonenstatus andererseits sind ihrem Wesen nach keine Eigenschaften oder Potentialitäten des Menschseins, die es erlauben, Mensch von Person zu unterscheiden und einem Embryo eine abgestufte Schutzwürdigkeit zuzusprechen. Die moralische Verbindlichkeit der Menschenwürde kann nicht durch Aufzählung so genannter personaler Eigenschaften begründet werden. Der so genannte Personenstatus kann die Menschenwürde nicht begründen. Vielmehr handelt es sich um Relationen zwischen individualem menschlichen Leben und den fragwürdigen Kriterien spezifisch konventioneller Kontexte. [6] In diesem Sinne müssen in moralischer Hinsicht desgleichen die kommenden Generationen qua Zugehörigkeit zur Gattung homo sapiens als moralische Subjekte anerkannt werden.

Aus diesen Überlegungen wird der moralrelevante Status des Embryos deutlich.

Abgesehen von der Unbeantwortbarkeit der Fragen, wodurch eine Eigenschaft zu einer moralisch relevanten Eigenschaft wird und wie monologisch aus beobachteten Verhaltensdaten auf Selbstbewusstsein, auf subjektive und rationale Zustände geschlossen werden kann, ist die Fixierung so genannter personaler Eigenschaften für die Zusprechung der Menschenwürde äußerst beliebig, wie das Potentialitätsargument sowohl für die abgestufte Schutzwürdigkeit [7] , für den vollen Schutz [8] und gerade von Singer für die Schutzlosigkeit verwendet wird [9] .

In moralischer Hinsicht ist die Etablierung der Regel der genetischen Implantationsdiagnistik sowohl im Rahmen der Embryonenforschung als auch bei Frauen zur Selektion zur Vermeidung von Konfliktsituationen, die sich in der Schwangerschaft ergeben könnten, aus den angeführten Argumenten unzulässig. Ausschließlich als konkretes Vorhaben kann sie als strenger Einzelfall argumentativ ver-antwortbar sein und als ethisch unbedenklich gelten. [10]

Mit Bezug auf dilemmatische Situationen muss man allerdings einen moralisch relevanten Unterschied machen. Und zwar sind die Verantwortlichkeiten der Embryonenforschung für Stammzellen, wo das Gut der Gesundheit aller künftigen Menschen - das zur Zeit nur eine Option ist - von dem Einsatz des Gutes menschlicher Embryonen abhängt, grundsätzlich zu unterscheiden von der In-Vitro-Fertilisation mit Bezug auf eine mögliche Implantation bei einer individuellen Frau, die einen Kinderwunsch hat und bei der eine natürliche Schwangerschaft nicht möglich ist.

Was den letzten Fall betrifft, so kann die Präimplantationsdiagnostik (und das gilt im gleichen Maße für die Pränataldiagnostik, für den Schwangerschaftsabbruch sowie für die Früheuthanasie) ethisch unbedenklich sein, wenn ihre Nichtanwendung in einer konkret vorliegenden Konfliktsituation unter Berücksichtigung der Unverantwortungs- und Unzumutbarkeitsargumente der Betroffenen nicht argumentativ konsensfähig ist. Dabei gilt diskursethisch als unabdingbar, dass die Entscheidung in dieser bestehenden Konfliktsituation von dem unbedingt verpflichtenden Diskursprinzip geleitet sein muss.

Die Konfliktsituationen bei der Pränataldiagnostik, dem Schwangerschaftsabbruch sowie der Früheuthanasie unterscheiden sich insofern nicht von den Konfliktsituationen bei der Präimplantationsdiagnostik, als es sich jeweils um bestehende individuelle Konfliktfälle handelt, in denen von Betroffenen - und nicht allein von der betroffenen Frau - argumentativ über die Verantwortbarkeit und Zumutbarkeit des Abbruchs, der Implantation oder der Tötung, nicht aber über unwertes Leben entschieden wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Embryo sich im Körper der Frau oder außerhalb des Körpers der Frau befindet. Bei der schwer wiegenden Entscheidung über Leben und Tod eines Embryos das Selbstbestimmungsrecht einer Frau als moralische Legitimation zur Geltung zu bringen, ist absurd. Es würde den Sinn von Ver-Antwortung pervertieren.

Was die Embryonenforschung mit dem Zweck der Gewinnung embryonaler Stammzellen zur Erstrebung der Heilung schwerstkranker Menschen betrifft, so ist das ablehnende Argument, das mit Bezug auf die Güterabwägung von einem "noch nicht vorhandenen Gut der Zukunft" spricht (Mieth), nicht triftig, weil dieses Argument spätestens dann überholt ist, wenn die Option medizinisch eingelöst wird.

Die Verantwortbarkeit der Embryonenforschung für Stammzellen, bei der das Gut der Gesundheit aller künftigen Menschen von dem Einsatz des Gutes menschlicher Embryonen abhängt, kann m.E. nur in den Fällen gegeben sein, wo es sich im Rahmen einer verantwortbaren Präimplantationsdiagnostik im Einzelfall um Embryonen der In-Vitro-Fertilisation handelt, deren Alternative es ist, dass sie vernichtet werden. In diesen Fällen könnte m.E. mit Zustimmung der Betroffenen eine Abwägung zu Gunsten der Therapie Schwerstkranker ver-antwortet werden. Nur in diesen Fällen kann ich künftig eine tragfähige Beschränkung einer verantwortbaren Anwendung der Präimplantationsdiagnostik erkennen. Unter diesen Vorbehalten würde auch der Zuwachs an Diagnosemöglichkeiten keine Vermehrung der Anwendung der Präimplantationsdiagnostik nach sich ziehen.


Edmund Braun